VG Augsburg: Widerruf einer Waffenbesitzkarte, Wegfall eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz, Keine überdurchschnittliche Gefährdung aufgrund der Tätigkeit als Missbrauchsbeauftragter, Keine Erforderlichkeit des Waffenbesitzes zur Minderung der Gefährdung, Kein Absehen vom Widerruf im Ermessenswege, Keine besonderen Gründe glaubhaft gemacht, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Bedürfnisprüfung, Gefährdungsanalyse, Interessenabwägung, Affektionsinteresse, Nebenentscheidungen, Zwangsgeldandrohung
Urteil vom 06.05.2025 – Au 8 K 24.853